Cannstatter Stolperstein-Initiative

Edwin Spiro: Rassenschande in Fellbach

„Im Namen des Deutschen Volkes!“ hat das Stuttgarter Landgericht am 28. Januar 1936 den Cannstatter Versicherungsbeamten Edwin Spiro zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.1 Ihm wurde zur Last gelegt, gegen das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ verstoßen zu haben, das in §2 bestimmte: „Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.“ Wie ist es zu diesem Urteil gekommen, welche Konsequenzen haben sich daraus ergeben?2

Edwin Spiro (undatiert).Am Samstag, den 21. November 1935, genau eine Woche, nachdem eine Ausführungsverordnung zum „Blutschutzgesetz“ erlassen worden war, eilten der Fellbacher Polizei-Oberkommissar Schwend und Polizeiwachtmeister Stölzle in die August-Brändle-Straße, um Frau B. und Edwin Spiro zu verhaften. Sie trafen die beiden in der Küche sitzend an. Eine harmlose Situation, und dennoch wurden sie in Schutzhaft genommen, denn Edwin Spiro war Jude und allein deshalb der „Rassenschande“ verdächtig.

Stimmungsmache im ganzen Reich …

Diesen Straftatbestand gab es, seit am 15. September das „Blutschutzgesetz“ und am 14. November eine erste Ausführungsbestimmung erlassen worden waren. Um die Notwendigkeit dieses für viele Verlobte brutalen Gesetzes zu begründen, ihm breite Zustimmung der Bevölkerung zu sichern und Kritik gar nicht erst aufkommen zu lassen, war schon im Vorfeld das Thema Rassenschande reichsweit hochgespielt worden. Wie gut die Saat aufging, geht aus geheimen Stimmungsberichten hervor, durch die sich das NS-Regime regelmäßig über die Akzeptanz seiner Politik unterrichten ließ.3 Immer mehr jüdische Geschäftsführer, wurde da in vorauseilendem Gehorsam gemeldet, erregten den „Abscheu der Volksgenossen“, weil sie ihr deutsches Personal geschlechtlich missbrauchten. Das Volk, wusste ein anderer Berichterstatter, erwarte dringend eine gesetzliche Regelung, damit zwischen Ariern und Nichtariern keine Ehen mehr geschlossen werden könnten. In Breslau wurde eine regelrechte Hexenjagd auf Frauen inszeniert, die Beziehungen zu Juden unterhielten. Plakate mit ihren Namen wurden öffentlich angeschlagen und von SA-Männern durch die Stadt getragen. Dass Juden in Schutzhaft genommen wurden, um rassenschänderische Verhältnisse zu unterbinden, geht aus einem Berliner Bericht hervor. Vorauseilender GehorsamBericht im Schwäbischen Merkur über das am 28. Januar 1936 gegen Edwin Spiro vor dem Stuttgarter Landgericht ergangene Urteil. auch in Stuttgart: „Rassenschande wird nicht mehr geduldet“, gab das Landespolizeiamt Anfang August 1935 bekannt. „Ein Paar, das sich trotz Verweigerung der Trauung nicht trennte, wurde zu einer einwöchigen Gefängnisstrafe verurteilt. Mitbewohner hatten ‚berechtigten Anstoß‘ genommen und das Paar denunziert. Wenige Tage später verhaftete die Polizei einen Kaufmann wegen angeblicher Rassenschande und führte ihn mit einem umgehängten Plakat durch die Innenstadt. Anschließend kam er für zehn Tage in ‚Schutzhaft‘.“4 Der Mann war Halbjude und wie Edwin Spiro seiner Meinung nach vollständig assimiliert. Dass er noch Ende November 1937 in Briefen an das Württembergische, und das Preußische Innenministerium5 das Recht zur Eheschließung mit seiner langjährigen Verlobten erreichen wollte zeigt nur, wie tief sein Glaube an den Rechtsstaat verwurzelt und wie pervertiert die NS-Politik schon war.

… und in Fellbach

Vor diesem Hintergrund fällt an der „Meldung über die Inschutzhaftnahme“ von Frau B. und Edwin Spiro auf, dass von wiederholten Meldungen nicht nur bei der Polizei, sondern auch bei der Kreisleitung die Rede ist. Der Verdacht drängt sich auf, dass diese Meldungen bestellt waren, um auch in Fellbach einen Fall von Rassenschande inszenieren zu können. Dafür spricht, dass nicht nur unmittelbare Nachbarn, Anstoß nahmen, sondern auch Bewohner der Seestraße. Dort ließ Edwin Spiro zwar sein Auto abstellen, aber was soll daran anstößig gewesen sein? Ganz offensichtlich hat man zunächst dafür gesorgt, genügend Aufhebens von der Sache zu machen. Anstatt Frau B. und Edwin Spiro bei erster Gelegenheit zu verwarnen, hat man ihnen daher eine Falle gestellt, um das nächste „Ärgernis“ abzuwarten und „sofort“ Mitteilung machen zu können, wie es im Vernehmungsprotokoll heißt. Liest man, dass darin auf gut zwei Seiten elfmal von „Verkehr“ die Rede ist, wird der voyeuristische Wunsch, den Juden Spiro in flagranti festnehmen zu können, fast mit Händen greifbar. Auch die Unterstellung, Frau B. könnte Geld von Spiro bekommen haben, die beide entschieden zurückwiesen, ist aufschlussreich für die voreingenommene Denkweise der vernehmenden Beamten.

Spiros Besuch in der August-Brändle-Straße war kein Verstoß gegen das „Blutschutzgesetz“, denn für weitergehende Intimitäten gab es weder Zeugen noch Beweise. Im Vertrauen darauf hat Frau B. zunächst nur eingeräumt, gewusst zu haben, dass Spiro Jude war. Erst „auf längeren Vorhalt“ räumte sie ein, mit Edwin Spiro ab und an geschlafen zu haben, jedoch nur vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Welcher Vorhalt mag sie zu diesem Geständnis bewogen haben? Wurde sie mit einer anders lautenden Aussage des getrennt vernommenen Spiro konfrontiert oder ließ die Drohung mit Schutzhaft ihren Widerstand zusammenbrechen? Höchstwahrscheinlich hat Frau B. nicht einmal gewusst, dass nur Männern bei Verstoß gegen das Blutschutzgesetz eine Strafe drohte. Dessen ungeachtet haben die fanatischen Hüter des deutschen Blutes ihr Ansehen geschädigt – eine schwere und vermutlich lange wirksame „Strafe“.
„Seit die Öffentlichkeit an dem Verkehr zwischen Ariern und Nichtariern Ärgernis nahm und verschiedene Arier in Schutzhaft genommen wurden“, hat Edwin Spiro zu Protokoll gegeben, „unterblieb jede intime Beziehung.“ Er wusste also, was ihm drohte und hat vermutlich deshalb seine verpönte Beziehung einerseits eingeräumt, aber zugleich darauf abgehoben, dass sie in ein rein freundschaftliches Verhältnis überging. Vor Gericht hat er diesen Übergang auf den 14. November 1935 datiert, den Tag der Ausführungsverordnung zum „Blutschutzgesetz“, die ihm erst klar gemacht habe, dass er Jude im Sinne des Gesetzes sei. Bis dahin habe er in dem Irrtum gelebt, als evangelischer Christ falle er nicht unter das Gesetz. Die Kammer jedoch gab sich überzeugt, er habe dies spätestens „in der Zeit von 1933 bis 1935 erfahren und bei seiner Vorbildung und Intelligenz auch richtig zu würdigen verstanden. Es war schon vor Erlass des Gesetzes vom 15. September 1935 – zumal bei der sorgfältigen u. gewissenhaften Vorbereitung, die diese Frage gefunden hat – jedem Volksgenossen bekannt, dass es bei der Judenfrage nicht auf die Religionszugehörigkeit ankommt, sondern dass eben derjenige Jude ist, der von jüdischen Vorfahren abstammt.“ Vor dem Hintergrund der eingangs geschilderten antijüdischen Hetze verrät der kursiv gesetzte, handschriftlich eingefügte Hinweis viel von dem Zynismus, der zu diesem Zeitpunkt schon Eingang in die Justiz gefunden hat. Dennoch ließ das Gericht auch strafmildernde Umstande gelten und fällte mit sechs Monaten Gefängnis und Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft ein vergleichsweise mildes Urteil.
Dass Edwin Spiro 1935 noch überzeugt war, für ihn habe das „Blutschutzgesetz“ keine Bedeutung, lässt sich nur als Schutzbehauptung verstehen. Wohl war er evangelisch und dem Judentum vollständig entfremdet, aber schwerlich kann ihm entgangen sein, dass sein Vater und seine Geschwister schon 1933 als „Rassejuden“ registriert worden waren.6 Offensichtlich war er sich auch der Gefahr bewusst, die mit den Besuchen bei Frau B. verbunden war. Wie anders lässt sich erklären, dass er seinen Wagen nicht mehr wie anfangs in der August-Brändle-Straße, sondern in der Seestraße abstellte ließ und das letzte Stück Weges zu Fuß ging? Freilich wäre Spiro nicht der einzige gewesen, der die bittere Realität verleugnet hätte, um drohenden Fragen auszuweichen. Hat er sich wie sein Vater Ludwig Spiro an Illusionen geklammert? Dieser mochte an Flucht auch dann noch nicht denken, als sein älterer Hans Sohn aus dem Sportverein ausgeschlossen, mit Berufsverbot belegt und ihm selbst eine anonyme Warnung zugespielt wurde.

Dem Judentum entfremdet, in Deutschland zurückgewiesen

Über das familiäre Umfeld Edwin Spiros weiß man7, dass sein Vater 1897 nach dem Studium in München und Tübingen promoviert und seit September 1901 in Schwäbisch Gmünd, seit 1906 in Weinsberg, ab 1909 in Tübingen am heutigen Uhland-Gymnasium, ab 1917 wieder in Schwäbisch Gmünd, schließlich ab 1929, dem Todesjahr seiner Frau, endgültig in Tübingen Latein und Französisch unterrichtete. In seiner Gmünder Zeit ließ Ludwig Spiro sich und seine Kinder Elfriede (geb. 1894) und Hans (geb. 1898) taufen. Am 10. Mai 1903 wurde Edwin geboren8 und wenig später getauft. Ob Ludwig Spiros Konversion aus Überzeugung erfolgte oder dem Wunsch nach Assimilation geschuldet war, muss offen bleiben, immerhin behielt die Mutter Jertha Spiro ihren jüdischen Glauben bei.9 Vor Gericht hat Edwin sie dann als Dissidentin bezeichnet, vielleicht um seine Herkunftsfamilie möglichst weit vom Judentum abzurücken. Vater Ludwig Spiro widmete sich in Tübingen intensiv seinen Goethe-Studien. Der Forscher und seine Goethe-Bibliothek genossen hohes Ansehen. Manche seiner zahlreichen Bekannten standen sogar in der Verfolgungszeit noch zu ihm.10 R.E. schreibt dem als konservativ geschilderten Gelehrten, der als Sohn eines Viehhändlers in Wankheim zur Welt gekommen war, aus der Erinnerung folgende Aussage zu, die ein kultiviertes Familienleben, aber auch ein gehöriges Maß Weltfremdheit andeutet: „Wir brauchen kein Radio, denn wir machen Hausmusik: Elfriede spielt Klavier, Hans die Geige und Edwin Gitarre.“11
Als Gitarrist hat R.E. seinen Onkel bis heute in Erinnerung. Ansonsten scheint sich dieser aus der schöngeistigen Atmosphäre seiner Herkunftsfamilie eher entfernt zu haben. Mit 16 Jahren verließ er das Gmünder Realgymnasium. Vielleicht wollte der durch eine Rückgratverkrümmung Behinderte sich im Beruf bewähren?12 Jedenfalls absolvierte er eine kaufmännische Lehre und wurde später Versicherungsbeamter. Seine äußeren Lebensumstände scheinen eine gewisse Unstetigkeit anzuzeigen. Spiro war für jeweils einige Monate 1922/23 in Berlin und 1925 in Barmen. 1929 zieht er nach Stuttgart und verheiratet sich am 16. Mai mit der katholischen Sofie Spegel aus Ellwangen. Mit ihr wohnt er in der Arndtstraße, dann an der Heslacher Wand und schließlich 1935, zum Zeitpunkt der eingangs geschilderten Ereignisse, in der Cannstatter Taubenheimstraße. Anfang 1932 lernte das Ehepaar bei einem Konzert Familie B. aus Fellbach kennen, es entwickelt sich ein freundschaftlicher Verkehr – und bald auch das intime Verhältnis Edwin Spiros mit Frau B. Vor Gericht hat er es darauf zurückgeführt, dass seine Frau an Unterleibskrebs erkrankt war.

Begnadigt und in einen tödlichen Strudel geschickt

Beruflich scheint er des häufigen Wohnungswechsels ungeachtet gut vorangekommen zu sein. Sein monatliches Einkommen betrug nach Angaben der Magdeburger Lebens-Versicherungsgesellschaft 6 600 Reichsmark jährlich.13 Es unterstreicht seine berufliche Stellung und seinen Lebensstandard, dass er sich ein Auto mit Chauffeur leisten konnte. Aus der Zeit der Untersuchungshaft in Stuttgart berichtet R.E. folgende Anekdote: Als Frau Spiro ihren Mann besuchte und nach seinen Wünschen fragte, sei ihm eine Kleiderbürste am wichtigsten gewesen, um die Aufschläge seiner Hose ausbürsten zu können. In Rottenburg, wohin er nach dem Urteil überstellt wurde, hat ihn zunächst der Hausarzt untersucht. Er konstatierte schmächtigen Körperbau, den schon erwähnten Buckel und erheblich verringerte Sehschärfe des linken Auges, außerdem notierte er vorausgegangene Anginen sowie Magen- und Gallenprobleme. Noch am Tag der Untersuchung wird Spiro aus Gesundheitsrücksichten in eine andere als die zunächst vorgesehene Abteilung versetzt. Dort hat er fleißig gearbeitet, sich gut geführt und den Beamten gegenüber ruhig und anständig verhalten, wie die „Äußerung zu einem Gnadengesuch“ vom 20. April 1936 festhält. Diesem Gnadengesuch, von Sofie Spiro eingereicht, trat der Gefängnispfarrer bei. Sein Plädoyer atmet ganz den Geist der neuen Zeit, ob aus persönlicher Überzeugung oder aus Sorge um den Erfolg seiner Eingabe sei dahingestellt. Er konstatiert „objektive Charakterzüge seiner rassischen Zugehörigkeit zum Judentum“ und befürwortet bedingte Strafaussetzung der letzten sechs Monate. Sie wäre „dem körperlich sehr durch seine Krüppelhaftigkeit gehemmten Menschen zu gönnen“. Dieser habe, „wenn auch mit Schmerzen, einsehen gelernt, dass die Rassegesetze für das Deutsche Volk eine Notwendigkeit sind.“
Am 12. Mai 1936 kommt Edwin Spiro frei, aber seine Karriere ist selbstverständlich beendet. Im Adressbuch 1937 erscheint er zwar noch als Versicherungsvertreter, aber schon ohne Telefon. Im Jahr darauf lesen wir die Bezeichnung Briefmarkenhändler. Hierzu, berichtet R.E., musste Spiro sich einer Prüfung unterziehen.Taubenheimstraße 60/2, Stolperstein verlegt am 29. September 2008.Seine Kompetenz habe einen der Prüfer so beeindruckt, dass er ihn beiseite nahm und um persönliche philatelistische Beratung nachsuchte. Niemand weiß, ob es dazu gekommen ist, denn offiziell durfte Spiro nur mit Juden Geschäfte tätigen, auf einem durch Auswanderung zwar einerseits belebten – Briefmarken waren leicht transportable Wertgegenstände –, andererseits aber rasch schrumpfenden Markt. Viel konnte aus dem Briefmarkenhandel auch deshalb nicht werden, weil die braunen Machthaber nach der Pogromnacht vom 9./10. November erneut in Edwin Spiros Leben eingriffen und ihn gleich Zehntausenden anderer Juden verhafteten. Aus ungeklärten Gründen kam er jedoch nicht nach Dachau, sondern ins nicht minder gefürchtete KZ Welzheim, wo er bis 31. Januar ausharren musste. Vielleicht hat er danach, im Adressbuch firmiert er 1939 als Kaufmann, noch auf einem weiteren Geschäftsfeld seine Existenz zu sichern versucht. Zuletzt, berichtet R.E., musste er sich als Handlanger bei einem Cannstatter Drucker verdingen, der ein Gegner des NS-Regimes war, und seinen Mitarbeiter auch dann noch fair behandelte, als dieser ab September 1941 den Judenstern tragen musste. Diese Tätigkeit ging zu Ende, als Spiro erneut verhaftet und wiederum ins KZ Welzheim gebracht wurde. Das war am 20. Februar 1942, genau 81 Tage nach der ersten und 64 Tage vor der zweiten großen Stuttgarter Judendeportation. Warum diese Sonderbehandlung? Der Grund dafür könnte in einem Geheimerlass Heydrichs zu suchen sein, der am 12. Juni 1937 bestimmte: „Wegen Rassenschande verurteilte Juden sind nach Verbüßung ihrer Strafe in Schutzhaft zu nehmen und in Konzentrationslager zu bringen.“14 Nach fast einem Jahr in Welzheim wurde Edwin Spiro am 2. Februar 1943 nach Auschwitz deportiert, wo sein Leben am 10. März endete. Seine Verurteilung aufgrund eines inhumanen Gesetzes, seine Diskriminierung durch den Judenstern, seine KZ-Haft und seinen Tod, vermutlich in der Gaskammer, hat die Bundesrepublik Deutschland seiner Frau gegenüber mit 3900 DM für erlittene Freiheitsentziehung und 3540 DM für Schaden im beruflichen Fortkommen „wiedergutgemacht“.

© Text: Rainer Redies, Cannstatter Stolperstein-Initiative
© Bilder: Württembergische Landesbibliothek, VVN-Archiv, Anke Redies

  • 1. Staatsarchiv Sigmaringen Wü 32/2 (Landesgefängnis Rottenburg) Zugang 1991/89 Nr. 845/35.
  • 2. Für Edwin Spiro wurde am 29. September 2008 vor dem Haus Taubenheimstraße 60 in Bad Cannstatt ein Stolperstein verlegt. Die Schülerinnen Julia Autenrieth und Franziska Thimm vom Johannes-Kepler-Gymnasium haben zu diesem Zeitpunkt einen biografischen Abriss erarbeitet. Inzwischen hat uns Dr. Ralf Beckmann vom Stadtarchiv Fellbach freundlicherweise das polizeiliche Vernehmungsprotokoll zugänglich gemacht. Überdies konnten wir nach der Stolpersteinverlegung einen Neffen von Edwin Spiros Frau Sofie interviewen, er wird im Folgenden als R.E. zitiert.. Last not least wurde für den vorliegenden Beitrag weitere Literatur hinzugezogen.
  • 3. Vgl. zu den im Folgenden geschilderten Ereignissen: Otto Dov Kulka / Eberhard Jäckel (Hrsg.): Die Juden in den geheimen NS-Stimmungsberichten 1933-1945., Düsseldorf 2004, SS 54, 109, 121, 124, 129, 138, 141, 144, 148, 152.
  • 4. Müller, Roland: Stuttgart zur Zeit des Nationalsozialismus, Stuttgart 1988, S. 293
  • 5. HStA E 151/02 Bü 616
  • 6. Hoffmann, Andrea: „Es wurde uns jetzt zur Gewissheit“. In: Zerstörte Hoffnungen. Wege der Tübinger Juden. Tübingen 1995, S.397 ff.
  • 7. Vgl. zum Folgenden: Seidel, Ortrud, Mut zur Erinnerung Geschichte der Gmünder Juden. Eine persönliche Spurensuche. Schwäbisch Gmünd 1999. Zerstörte Hoffnungen. Wege der Tübinger Juden. Herausgegeben von der Geschichtswerkstatt Tübingen. Tübingen 1995.
  • 8. Zu Edwin Spiros Lebens- und Deportationsdaten vgl Zelzer, Maria, Weg und Schicksal der Stuttgarter Juden, Stuttgart 1964, S. 371. Die Opfer der nationalsozialistischen Judenverfolgung in Baden-Württemberg. Ein Gedenkbuch. Stuttgart 1969. S. 329.
  • 9. Andrea Hoffmann a.a.O. S. 398.
  • 10. Hoffmann, Andrea S. 398
  • 11. Gespräch mit R.E. am 06.12.2008.
  • 12. „Edwin Spiro war verwachsen und trug sein Schicksal von Humor“, schreibt Ortrud Seidel a.a.O., ohne diesen Hinweis allerdings zu belegen. Ob er sein körperliches Defizit, das in einer Jungenklasse sicher schwer wog, durch Witz zu kompensieren vermochte, muss dahingestellt bleiben.
  • 13. StA Ludwigsburg EA 350 ES 21427 und ES 21427 U-1
  • 14. Kulka/Jäckel a.a.O. S. 615

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